24. März 2016

Die Regierungskoalition hat sich auf einen Entwurf für das Anti-Korruptionsgesetz geeinigt.

In dem neuen Entwurf hat man nun das gestrichen, dass sich strafbar macht, wer „seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt“.

Dieser Verweis auf die Berufspflichten war kritisiert worden, da dir Berufspflichten von den jeweiligen Kammern in den Bundesländern festgelegt werden, so dass durch diese Regelung die Gefahr bestand, dass das gleiche Verhalten eines Arztes in einem Bundesland erlaubt, in einem anderen Land aber als Korruption strafbar ist. Die Regelung ist daher vielfach als verfassungswidrig eingestuft worden.

Die Ärztezeitung zitiert dazu heute Dr. Jan-Marco Luczak, Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Vizevorsitzender des Rechtsausschusses, der nun davon ausgeht, dass der Gesetzentwurf damit voraussichtlich noch im April abschließend beraten und verabschiedet werden kann.

Die Streichung des Berufsrechtsverweises führt jedoch aus unserer Sicht faktisch zu keiner Abschwächung des Gesetzes. Denn in der Praxis werden Korruptionsfälle fast ausnahmslos bereits von der ersten Tatbestandsalternative zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erfasst.

Tatsächlich erweist sich die Neufassung des Gesetzes sogar als Verschärfung des bislang vorliegenden Gesetzentwurfes.

Denn Korruption im Gesundheitswesen ist im Neuentwurf als Offizialdelikt ausgestaltet, das heißt, die Staatsanwaltschaften verfolgen diese Taten von Amts wegen. Ein Strafantrag ist nicht mehr – andes als bislang vorgesehen – notwendig.

Bislang hatte der Gesetzesentwurf noch vorgesehen, dass Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen regelhaft nur auf Antrag. Einen solchen Antrag hätten etwa Geschädigten, Krankenkassen, Berufsverbänden, Kammern und K(Z)Ven stellen können. Nunmehr muss die Staatsanwaltschaft bei einem entsprechenden Anfangsverdacht von Amts wegen ermitteln.

Die Änderung des Regierungsentwurfs des Gesetzes gegen Korruption im Gesundheitswesen finden Sie HIER.

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