10. April 2018

Dass die (zahn)ärztliche Approbation bei Abrechnungsbetrug oder Bestechlichkeit in großer Gefahr schwebt dürfte den meisten (Zahn)ärzten bekannt sein. Aber auch Straftaten außerhalb des Berufes können existenzvernichtend sein. Dies musste eine bayerische Ärztin erfahren.

Krankentagegeld trotz Weltreise

Die Ärztin hatte in einem Zeitraum von insgesamt fast zwei Jahren gegenüber ihrem Krankentagegeldversicherer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Sie erklärte, wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zu arbeiten und sich am Wohnort aufzuhalten. In Wirklichkeit war sie  an vielen Tagen selbstständig tätig und zudem nicht an ihrem Wohnortanwesend, sondern weltweit unterwegs. Dabei arbeitete sie zeitweise als Schiffsärztin. Sie erhielt von der Versicherung so über 65.000 Euro Krankentagegeld, auf dass sie keinen Anspruch hatte. Dafür verurteilte sie das zuständige Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von  1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung. Danach widerrief die Approbationsbehörde wegen Unwürdigkeit die Approbation. Dagegen wehrte sich die Ärztin vor Gericht.

Approbation entzogen wegen Unwürdigkeit!

Dies blieb jedoch beim Verwaltungsgerichtshof München (Urt. v. 28.06.2017, Az.: 21 B 16.2065) auch in 2. Instanz ohne Erfolg. Zunächst hatte das Gericht keine Zweifel an der strafgerichtlichen Feststellung. Die Argumentation der Ärztin, ein Fehlverhalten sei ihr nicht bewusst gewesen und sie habe die Versicherungsbedingungen nicht gekannt, wies es zurück. Und auch die Unwürdigkeit bestätigten die Münchener Richter. Dabei muss insbesondere das Vertrauen der Patienten berücksichtigt werden. Diese müssten sich ohne Vorbehalt einem Arzt voll und ganz anvertrauen können. Dies könne auch bei erheblichen außerberuflichen Straftaten nicht mehr möglich sein. Eine solche Erheblichkeit lag nach Ansicht des Gerichts durch den langen Tatzeitraum und die Höhe des Betrags vor. Dies zeige ein Gewinnstreben um jeden Preis. Das Gericht erklärte es explizit als unbedeutend, dass die Ärztin im Strafverfahren geständig war und den Betrag zurückgezahlt hat, da sie nur unter dem Druck des Verfahrens gehandelt habe.

Nun bleibt der vormaligen Ärztin nur, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation oder auf Erteilung einer Berufserlaubnis zu stellen, wobei die Behörden die Wiedererteilung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist positiv bescheiden.

Fazit

Zusammenfassend bleibt: Auch im Privatleben dürfen Ärzte und Zahnärzte nicht sorglos agieren. Dies gilt gerade für Vermögens- und Steuerdelikte. Sonst kann dies die berufliche Existenz kosten.

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