24. Juni 2011

Sehr oft müssen selbständige Ärzte sowie Zahnärzte als Arbeitgeber die bittere Erfahrung machen, dass sie ihren ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern kostspielige Aus- und Fortbildungen ermöglichen und diese bald darauf, manchmal gerade aufgrund der hierdurch erlangten Qualifikationen, den Arbeitgeber wechseln. Die getätigten Investitionen verflüchtigen sich auf nimmer wiedersehen. Um dies möglichst zu verhindern, wird immer wieder versucht, die Mitarbeiter im Wege von Vertragsklauseln bzw. gesonderten Vereinbarungen an das Unternehmen zu binden, indem ihnen für den Fall des Ausscheidens eine Rückzahlungsverpflichtung auferlegt wird.

Doch Vorsicht! Derartige Klauseln bzw. Vereinbarungen bergen einige Stolperfallen und werden bei einer gerichtlichen Kontrolle auch gerne als unwirksam angesehen. Dies resultiert daraus, dass das Bundesarbeitsgericht in stetiger Rechtsprechung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen geschaffen hat, die es hierbei unbedingt einzuhalten gilt.

So müssen solche Rückzahlungsklauseln zwingend vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme vereinbart werden. Des gleichen wurden Vereinbarungen, nach denen ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gezahlte Ausbildungskosten in jedem Fall anteilig zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet, als zu weit gefasst angesehen. Zudem muss der Arbeitnehmer durch die Aus- bzw. Fortbildungsveranstaltung eine angemessene Gegenleistung erhalten haben. Diese kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine Aus- bzw. Fortbildung erhält, die ihm zuvor verschlossene berufliche Möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet. Dient die Fortbildung lediglich der Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für den betrieblichen Arbeitsablauf notwendig sind, ist eine Rückzahlungsverpflichtung in aller Regel ausgeschlossen. Daneben kommt es für die Beurteilung der Wirksamkeit auch auf das Verhältnis von Ausbildungsdauer und die damit verbundenen Kosten sowie die mit der Klausel verbundene Bindungsdauer an.

Es kommt stets auf eine Beurteilung im Einzelfall an. Holen Sie sich kompetenten Rat!

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