12. Februar 2008

In nicht wenigen Arzt- und Zahnarztpraxen arbeiten die Ehepartner oder Kinder des Inhabers in der Praxis mit. Schätzungen gehen von ca. 100.000 solcher Mitarbeiter aus. Nach bisheriger Rechtslage war stets fraglich, ob diese Ehepartner Mitunternehmer oder aber Angestellte sind. Dies führte dazu, dass zum Teil über Jahre in die Sozialversicherung, wie Arbeitslosenversicherung und gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde, ohne zu wissen, ob im Ernstfall ein Anspruch auf die entsprechenden Leistungen besteht.

Üblicherweise wird der Ehepartner als vermeintlich Angestellter bei der Krankenkasse angemeldet. Diese zieht dann auch die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein. Die Krankenkasse prüft dabei in der Regel nicht die Richtigkeit der Meldung, so dass man aus dem Einzug der Beiträge durch die Krankenversicherung keinen Rückschluss auf den sozialversicherungsrechtlichen Status ziehen kann. Bemerkt werden etwaige Fehler erst, wenn man Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder auch Rentenversicherung beziehen will, denn dann wird geprüft ob der Anspruch zu Recht besteht.

Das sogenannte Statusverfahren, in dem man die Sozialversicherungspflicht überprüfen lassen konnte, galt bisher nur für Selbständige, nicht aber für die Ehepartner, die sich in einem Anstellungsverhältnis wähnten.

In der Vergangenheit wurden oftmals Leistungen verweigert, auch wenn tatsächlich Beträge eingezahlt worden waren. Ein kleiner Trost war, dass die zu Unrecht gezahlten Beiträge meist inklusive Arbeitgeberanteil zurückerstattet wurden.

Die Gesetzesänderung im Jahr 2008

Zu Beginn des Jahres 2008 ist das Sozialversicherungsrecht geändert worden. Vorteilhaft ist,  dass man nun den sozialversicherungsrechtlichen Status auch für mitarbeitende Ehegatten und Kinder prüfen lassen kann.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die bereits freiwillig eingezahlten Beiträge den Pflichtbeiträgen gleichgestellt werden, so dass in jedem Fall ein Leistungsanspruch entsteht. Im Bereich der Rentenversicherung können durch die Gesetzesänderung aber gravierende Nachteile entstehen. Wird festgestellt, dass eine Sozialversicherungspflicht nicht besteht, verbleiben die gezahlten Beiträge in der Rentenversicherung. Die bisherige Möglichkeit, die zu Unrecht gezahlten Gelder in eine private Rentenversicherung, häufig zu deutlich besseren Konditionen, zu transferieren entfällt.

Auch werden die zu Unrecht eingezahlten Beiträge nur noch bis zur Verjährungsgrenze von 4 Jahren rückerstattet. Die frühere Möglichkeit, für viele Jahre rückwirkend die gezahlten Gelder ausgezahlt zu bekommen, entfällt somit ebenfalls. Weitere Risiken entstehen dadurch, dass in den Fällen, in denen im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens eine Versicherungs­pflicht zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, die Versicherungs- und damit Beitragspflicht mit dem Datum der Aufnahme der Beschäftigung wirksam wird und nicht wie bisher mit Datum der Feststellung der Versicherungspflicht. Dies hat zur Folge, dass bei freiwilliger Bereitschaft zur Statusfeststellung im Falle einer Sozialversicherungspflicht, hohe Nachzahlungen drohen.

Tipps und Hinweise

So erfreulich die neu geschaffenen Möglichkeiten zur Statusfeststellung für Neufälle ist, so gefährlich ist deren Reichweite für dauernde Beschäftigungsverhältnisse. Für Durchführung des Statusverfahrens empfiehlt sich dringend eine konkrete rechtliche Prüfung.

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