10. Dezember 2013

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 07.11.2013 bestätigt, dass Kunden einer Rechtsschutzversicherung das Recht zur freien Anwaltswahl auch in den Fällen haben, in denen ein rechtlicher Beistand für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben ist (Az.: C-442/12).

Mit dem EuGH-Urteil ist der Grundsatz der freien Wahl des Rechtsanwaltes für alle Rechtsschutzversicherungsverträge in der EU verbindlich. Darüber hinaus ist dieses Recht nicht davon abhängig, ob der Rechtsschutzversicherer die Vertretung durch einen externen Rechtsanwalt für notwendig hält.

Anwahlswahl

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer in den Niederlanden seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Entlassung verklagt. Als Beistand für das Gerichtsverfahren wählte er einen Rechtsanwalt und forderte seine Rechtsschutzversicherung auf, die Kosten für den Anwalt zu übernehmen. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen und bot dem Versicherungsnehmer stattdessen rechtlichen Beistand durch einen eigenen Mitarbeiter an, der allerdings kein ausgebildeter Rechtsanwalt war. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Der Streit über die Übernahme der Anwaltskosten für die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Dieser hat dann wie bereits beschrieben entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung die freie Anwaltswahl für den Versicherungsnehmer nicht einschränken darf.

 

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